Mandantenbrief

Januar 2021

Steuernews für unsere Manadanten - Januar 2021

Fragen? Wir sind für Sie da.

Büro Kiel

Büro Schwentinental

E-mail:

Überschrift

Sub Überschrift

Einkommensteuer

einkommensteuer
Verpflegungsmehraufwand und Unterkunftskosten bei Auslandssemester besser absetzbar

Das Finanzamt muss Kosten für ein Auslandssemester besser anerkennen. Das hat der Bundesfinanzhof in einer vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterklage bestätigt. Danach müssten auch Ausgaben für den Verpflegungsmehraufwand und die Unterkunftskosten bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden.
Die Klägerin nahm nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium auf, in dessen Verlauf sie zwei Auslandssemester absolvierte. In diesen Fällen bleibe die inländische Hochschule die erste Tätigkeitsstätte, sodass Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind. Der Bundesfinanzhof verwies das Verfahren an das Finanzgericht zur Klärung der konkreten Höhe der Kosten zurück.
Hinweis: Im entschiedenen Fall schrieb die Studienordnung die Auslandssemester vor. Dennoch sollten auch Studierende, die freiwillig ein Auslandssemester absolvieren, aber an der deutschen Hoch-schule eingeschrieben bleiben, die Entscheidung für sich nutzen, wenn das Finanzamt die Ausgaben für Verpflegungsmehraufwand und Unterkunft nicht anerkennt.

2

Das Finanzamt muss Kosten für ein Auslandssemester besser anerkennen. Das hat der Bundesfinanzhof in einer vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterklage bestätigt. Danach müssten auch Ausgaben für den Verpflegungsmehraufwand und die Unterkunftskosten bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden.
Die Klägerin nahm nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium auf, in dessen Verlauf sie zwei Auslandssemester absolvierte. In diesen Fällen bleibe die inländische Hochschule die erste Tätigkeitsstätte, sodass Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind. Der Bundesfinanzhof verwies das Verfahren an das Finanzgericht zur Klärung der konkreten Höhe der Kosten zurück.
Hinweis: Im entschiedenen Fall schrieb die Studienordnung die Auslandssemester vor. Dennoch sollten auch Studierende, die freiwillig ein Auslandssemester absolvieren, aber an der deutschen Hoch-schule eingeschrieben bleiben, die Entscheidung für sich nutzen, wenn das Finanzamt die Ausgaben für Verpflegungsmehraufwand und Unterkunft nicht anerkennt.

3

Das Finanzamt muss Kosten für ein Auslandssemester besser anerkennen. Das hat der Bundesfinanzhof in einer vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterklage bestätigt. Danach müssten auch Ausgaben für den Verpflegungsmehraufwand und die Unterkunftskosten bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden.
Die Klägerin nahm nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium auf, in dessen Verlauf sie zwei Auslandssemester absolvierte. In diesen Fällen bleibe die inländische Hochschule die erste Tätigkeitsstätte, sodass Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind. Der Bundesfinanzhof verwies das Verfahren an das Finanzgericht zur Klärung der konkreten Höhe der Kosten zurück.
Hinweis: Im entschiedenen Fall schrieb die Studienordnung die Auslandssemester vor. Dennoch sollten auch Studierende, die freiwillig ein Auslandssemester absolvieren, aber an der deutschen Hoch-schule eingeschrieben bleiben, die Entscheidung für sich nutzen, wenn das Finanzamt die Ausgaben für Verpflegungsmehraufwand und Unterkunft nicht anerkennt.

umsatzsteuer

Umsatzsteuer

Ermäßigter Steuersatz für Skripte auf einer Homepage
Die Klägerin erstellte neben ihrer nichtselbständigen Tätigkeit Skripte, welche als Unterrichtsgrundlagen genutzt werden konnten. Die Bereitstellung der Skripte erfolgte dabei ausschließlich auf elektronischem Wege über die von der Klägerin betriebene Homepage. Sie wies in den Rechnungen den ermäßigten Steuersatz von 7 % aus. Ein Betriebsprüfer stellte fest, dass die Klägerin auf elektronischem Wege Leistungen erbringe, die nicht dem ermäßigten, sondern dem Regelsteuersatz von 19 % unterlägen. Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Die Umsätze stellen im Inland steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen dar, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen. Zwar können nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) die ermäßigten Steuersätze auf die Lieferung von Büchern auf jeglichen physischen Trägern, einschließlich des Verleihs durch Büchereien sowie Lieferung von Broschüren, Prospekte und ähnliche Drucksachen angewandt werden. Jedoch habe die Klägerin keine Lieferungen der von ihr erstellten Materialien auf physischen Trägern erbracht, sondern diese ihren Nutzern auf elektronischem Weg als sonstige Leistungen zum Abruf und Download zur Verfügung gestellt.
Thema Umsatzsteuer 2

Die Klägerin erstellte neben ihrer nichtselbständigen Tätigkeit Skripte, welche als Unterrichtsgrundlagen genutzt werden konnten. Die Bereitstellung der Skripte erfolgte dabei ausschließlich auf elektronischem Wege über die von der Klägerin betriebene Homepage. Sie wies in den Rechnungen den ermäßigten Steuersatz von 7 % aus. Ein Betriebsprüfer stellte fest, dass die Klägerin auf elektronischem Wege Leistungen erbringe, die nicht dem ermäßigten, sondern dem Regelsteuersatz von 19 % unterlägen.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Die Umsätze stellen im Inland steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen dar, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen. Zwar können nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) die ermäßigten Steuersätze auf die Lieferung von Büchern auf jeglichen physischen Trägern, einschließlich des Verleihs durch Büchereien sowie Lieferung von Broschüren, Prospekte und ähnliche Drucksachen angewandt werden. Jedoch habe die Klägerin keine Lieferungen der von ihr erstellten Materialien auf physischen Trägern erbracht, sondern diese ihren Nutzern auf elektronischem Weg als sonstige Leistungen zum Abruf und Download zur Verfügung gestellt.

Erbschaft-/Schenkungsteuer

erbschaftsteuer
Schenkungsteuer: Urenkel sind keine Enkel
Eine Urgroßmutter schenkte ihren Urenkeln eine Immobilie. Ihre Tochter (Großmutter der Urenkel) erhielt hieran einen Nießbrauch. Die Urenkel machten die Freibeträge von 200.000 Euro für „Kinder der Kinder“ geltend, während Finanzamt und Finanzgericht ihnen nur Freibeträge i. H. von 100.000 Euro zubilligten, die das Gesetz für „Abkömmlinge der Kinder“ vorsieht. Der Bundesfinanzhof ist der restriktiven Sichtweise gefolgt. Das Gesetz differenziere zwischen Kindern und Abkömmlingen. Also seien Kinder lediglich Kinder und nicht sonstige Abkömmlinge und daher seien Kinder der Kinder lediglich Enkelkinder. Abkömmlinge in gerader Linie gehören zwar unterschiedslos zu der günstigsten Steuerklasse I, genießen aber gestaffelte Freibeträge. Die entfernteren Abkömmlinge gehören zu den „übrigen Personen“ der Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 100.000 Euro.
arbeitsrecht

Arbeits-/Sozialrecht

Künstlersozialabgabe steigt 2021 auf 4,4 %
Zum Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 20. Oktober 2020 die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2021 4,4 % betragen. Trotz des schwierigen wirtschaftlichen Hintergrunds gerade für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie muss der Abgabesatz von derzeit 4,2 % nur geringfügig angehoben werden. Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
Gesetzlicher Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro
Wie die Bundesregierung am 28. Oktober 2020 mitteilte, wird der gesetzliche Mindestlohn bis zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro brutto je Stunde erhöht. Das Bundeskabinett hat die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales vorgelegte Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen. Die Erhöhung des Mindestlohns von derzeit 9,35 Euro brutto je Zeitstunde erfolgt in vier Stufen:
  • zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro
  • zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro
  • zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro
  • zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro

Termine Steuern/Sozialversicherung

c8e9f620f01bcafc64e53d524da7a01a

Fragen? Wir sind für Sie da.

Scroll to Top